Sodann wirken die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft (pag. 354 ff.) sehr ausweichend und zielgerichtet und das allgemein bei den Aussagen des Beschuldigten festgestellte Flüchten ins «Sich-dumm-stellen» oder ins «Nichtwissen» tritt besonders stark zu Tage. 9.5.5 Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. pag. 2120, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann gestützt auf die vorhandenen Akten und die Aussagen des Beschuldigten – wonach der Abschluss nie vor November abgegeben (pag. 2001 Z. 30–34) und derjenige 2011 nicht mehr erstellt worden sei (pag. 356 Z. 288–290;