So erfolgten sie stets in ausgesprochen pauschaler Weise (pag. 355 Z. 241–242: «Ich weiss es nicht, es war aber keine Absicht.»; pag. 355 Z. 249–251: «Nein, das war sicher nicht wegen dem.»; pag. 355 Z. 270–272: «Die eingereichten Bilanzen habe ich aber nicht mutwillig verfälscht.»; pag. 2004, Z. 1–3: «Nein, das war nicht der Grund. Es war keine Absicht dahinter.»), wobei der Beschuldigte nie einen anderen nachvollziehbaren Grund für das Vorgehen angeben konnte oder ein solcher auch nicht ersichtlich wäre. Sodann wirken die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft (pag.