Dass die inkorrekte Verbuchung zumindest auch in entscheidender Weise aus dem Grunde geschah, um die prekären finanziellen Verhältnisse vor der finanzierenden Bank, welcher die Bilanz als wichtige Grundlage für die Bonitätsprüfung diente, zu kaschieren, drängt sich aufgrund der von der Vorinstanz genannten Hinweise geradezu auf. Zu den diesbezüglichen Bestreitungen des Beschuldigten ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen anzumerken, dass diese aus verschiedenen Gründen überaus unglaubhaft wirken: So erfolgten sie stets in ausgesprochen pauschaler Weise (pag.