32 der von der Verteidigung erwähnten Aktennotiz (pag. 249) nichts Entlastendes entnommen werden. Vielmehr geht auch daraus hervor, dass der Beschuldigte – auch wenn die Abschlüsse jeweils durch den Bruder bzw. die V.________GmbH (Treuhänderin) erstellt wurden – durchaus in buchhalterische Vorgänge eingeweiht war und, zumindest durch das Sammeln und die Übergabe der entsprechenden Unterlagen und Informationen, auch daran mitwirkte (vgl. pag. 1995 Z. 9–16, pag. 2002 Z. 15–18).