Erwiesenermassen hatte der Beschuldigte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte tatsächlich – entgegen der Bezeichnung als kurzfristige Anlage und seinen eigenen Aussagen (pag. 1997 Z. 47, pag. 2014 Z. 42) – von einem (mehr oder weniger) längeren Anlagehorizont ausgegangen sein sollte. Schliesslich kann auch