Die Einwände des Beschuldigten überzeugen die Kammer nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, muss man nicht Finanzfachmann sein, um zu wissen, dass Wertschriften grundsätzlich mit dem effektiven Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind – erst recht, wenn man Geschäftsmann und das für die ordnungsgemässe Buchhaltung verantwortliche Organ ist. Erwiesenermassen hatte der Beschuldigte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen.