Er sei stets sehr bemüht gewesen, alles korrekt zu machen, was auch aus der Aktennotiz vom 6./20. Juni 2012 hervorgehe. Er habe im Zusammenhang mit der Buchhaltung keinerlei Absicht gehabt, etwas unkorrekt zu machen, was ihm auch nicht nachgewiesen werden könne. Demnach erfülle er in subjektiver Hinsicht den Tatbestand nicht (pag. 2503, Ziff. C.IV.40 der Berufungsbegründung; wiederholend pag. 2579, Ziff. A.IV.25 der Replik). Die Einwände des Beschuldigten überzeugen die Kammer nicht.