aufgrund der Gewinnreserven inkl. Ergebnisvortrag von CHF 494‘000.00 wäre die GmbH aber noch nicht überschuldet gewesen. Hätte der Beschuldigte dann in der Bilanz 2009 vom 11.11.2010 die tatsächlichen Werte der Investitionen verbucht, hätte bei der I.________GmbH aber per 31.12.2009 eine Überschuldung bestanden (vgl. pag. 407 f.). Wäre diese richtige Bilanz den finanzierenden Banken eingereicht worden, hätte die I.________GmbH wohl bereits Ende 2010 Finanzierungsprobleme gehabt. Gestützt auf die Aktennotiz vom 29.06.2012 (pag. 249) hatten die finanzierenden Banken auch die nicht berichtigte Bilanz 2010 vom 16.12.2011 mit einem Gewinn von CHF 32‘000.00 (pag.