[…] Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.4) musste der Beschuldigte den finanzierenden Banken jeweils die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen der I.________GmbH zur Bonitätsprüfung einreichen. Die Bilanz 2008 vom 21.07.2009 der I.________GmbH wies einen Gewinn von CHF 7‘000.00 aus (pag. 407). Bei richtiger Verbuchung der Werte der Investitionen hätte die GmbH zwar in der Bilanz 2008 einen Verlust aufgewiesen; aufgrund der Gewinnreserven inkl. Ergebnisvortrag von CHF 494‘000.00 wäre die GmbH aber noch nicht überschuldet gewesen.