2119 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten, notabene als Geschäftsmann, hätte klar sein müssen, dass Wertschriften jeweils mit dem aktuellen Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind, so wie es sich auch mit den Wertschriften bei der Aufnahme in die Steuererklärung verhält, was notorisch ist. Dass dem so war, zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Buchhaltung durch die Treuhandgesellschaft seines Bruders gemacht worden sei. Er wisse nicht, warum die Bilanz nicht entsprechend angepasst worden sei. Er habe seinem Bruder die Unterlagen jeweils weitergeleitet (pag. 2002 Z. 9- 18).