Zum Wissen des Beschuldigten und sodann zur Frage, warum der Beschuldigte trotz dieses als erwiesen erachteten Wissens die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht mit ihrem effektiven Wert angegeben hat, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2119 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten, notabene als Geschäftsmann, hätte klar sein müssen, dass Wertschriften jeweils mit dem aktuellen Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind, so wie es sich auch mit den Wertschriften bei der Aufnahme in die Steuererklärung verhält, was notorisch ist.