354 Z. 213–216). Schliesslich geht auch die Verteidigung davon aus, wenn sie ausführt, es sei mit CHF 1.00 der korrekte Wert der Anlage im berichtigten Geschäftsabschluss 2010 angegeben worden (pag. 2501, Ziff. C.IV.36 der Berufungsbegründung). 9.5.4 Zum Wissen des Beschuldigten und sodann zur Frage, warum der Beschuldigte trotz dieses als erwiesen erachteten Wissens die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht mit ihrem effektiven Wert angegeben hat, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag.