354 Z. 213–216). Sodann lässt die Rückzahlung nach Konkurseröffnung keine Rückschlüsse auf den Wert Ende 2009 zu, zumal, wie die Generalstaatsanwaltschaft völlig korrekt ausführt (pag. 2542), diese Auszahlung darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte 2012 nochmals USD 75‘000.00 investierte (E. 9.4.4 oben). Die Rückvergütung erfolgte denn auch nicht von der U.________(Broker), sondern vom neuen Broker Q.________(Broker) (vgl. pag. 433). Ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Optionsanlagen am 31. Dezember 2010 keinen Wert mehr aufwiesen.