C.IV.37 der Berufungsbegründung), wird verkannt, dass auch die Vorinstanz nicht von einem Wert von CHF 0.00 per Ende 2009 ausging. Vielmehr stellte sie insofern auf den Kontoauszug vom 9. Oktober 2009, dem letzten aktenkundigen Auszug aus dem Jahr 2009, ab, der eine Nettoliquidität von USD 15‘432.79 ausweist (vgl. pag. 403). Selbst ohne Annahme eines weiteren Wertverlusts der Anlage bis Ende Jahr und unter Berücksichtigung, dass am 9. Oktober 2009 nochmals USD 10‘000.00 investiert wurden (vgl.