30 «U.________ (Broker)» CHF 0.00 anstelle von CHF 718‘000.00 habe enthalten müssen, diese Investition aber nachweislich mehr wert gewesen sei, zumal selbst nach Konkurseröffnung noch USD 23‘981.52 zurückgeflossen seien (pag. 2501, Ziff. C.IV.37 der Berufungsbegründung), wird verkannt, dass auch die Vorinstanz nicht von einem Wert von CHF 0.00 per Ende 2009 ausging.