403) ausgewiesen. Gestützt auf die dem Beschuldigten regelmässig zugestellten Auszüge kannte der Beschuldigte somit jeweils den effektiven Wert seiner Investitionen. So wusste er auch bzw. musste er zumindest wissen, dass der effektive Wert seiner Investitionen tiefer war, als die von ihm in den Bilanzen deklarierten Werte. Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung vollumfänglich an. Soweit in der Berufungsbegründung vorgebracht wird, dass in der Anklageschrift vorgeworfen werde, dass für das Geschäftsjahr 2009 in der Buchhaltung die Position 1060