2502, Ziff. C.IV.39) – daraus, dass die Steuerverwaltung für das Jahr 2009 keine Korrektur verlangte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.5.3 Zu den tatsächlichen Werten der Optionsanlagen und der entsprechenden Wissenslage des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausgeführt (pag. 2118 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat regelmässig per E-Mail Auszüge der U.________(Broker) mit aktuellen Werten seiner Investitionen erhalten hat (pag. 385 ff.; „direktes Reporting per E-Mail“, vgl. dazu Schreiben der P.________(Finanzdienstleisterin) vom 05.12.2013, pag. 435, und vom 19.11.2014, pag.