deswegen zuverlässig, da sie, soweit vorhanden, auch in den Akten Stütze finden (so z.B. in der Aktennotiz auf pag. 249). Es kann damit festgehalten werden, dass es ab 2010 mehrmals zu Rückfragen seitens der Steuerbehörden zur Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» kam, dass aber eine eingehende Überprüfung der Position vor 2012 nicht stattfand. Aufgrund dieser Vorbehalte der Steuerbehörden musste der Beschuldigte erst recht davon ausgehen, dass diese Position problematisch sein könnte. Jedenfalls kann er – entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung (pag. 2502, Ziff.