Gemäss den Angaben von X.________ seien entsprechende Belege auch noch in weiteren Schreiben verlangt worden, vom Beschuldigten hätten aber keine aussagekräftigen Unterlagen oder schlüssigen Auskünfte erhältlich gemacht werden können, sodass der Vermögenswert für die Steuerjahre 2008 und 2009 aufgrund dieser Schwierigkeit in der Überprüfung seiner Werthaltigkeit wie bilanziert übernommen worden sei (vgl. 227 ff.). Diese Angaben von X.________ erscheinen der Kammer vor allem deswegen zuverlässig, da sie, soweit vorhanden, auch in den Akten Stütze finden (so z.B. in der Aktennotiz auf pag.