230 Z. 347–375, unter anderem auch die Angabe, dies sei aus handelsrechtlichen und nicht aus fiskalischen Gründen geschehen). Die daraufhin in der berichtigten Bilanz vorgenommene Abschreibung dieser Position auf CHF 1.00 (vgl. pag. 250 f.) sei dann aber – so gab X.________ an (pag. 231 Z. 409–412) – mit