C.IV.36 und C.IV.39 der Berufungsbegründung) nicht die Rede davon sein, dass die Bilanz 2010 in ihrer ersten Fassung ohne Relevanz sei. Im Sommer 2012 verlangte die Steuerverwaltung von der I.________GmbH (mündlich) eine Wertberichtigung der Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» in der Bilanz 2010, wie insbesondere aus der Aktennotiz vom 6. bzw. 20. Juni (pag. 249) und den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen X.________ hervorgeht (vgl. pag. 230 Z. 347–375, unter anderem auch die Angabe, dies sei aus handelsrechtlichen und nicht aus fiskalischen Gründen geschehen).