Auch wenn die erste Bilanz 2010, den Aussagen von X.________ zufolge (pag. 232 Z. 447–450), nicht bei der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen ist, geht aus der durch die V.________GmbH (Treuhänderin) und den Beschuldigten am 29. Juni 2012 unterzeichneten, vom 6. bzw. 20. Juni datierenden Aktennotiz (pag. 249) hervor, dass der (unkorrigierte) Abschluss an die Bank abgegeben worden ist (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 1997 Z. 20–25 und pag. 2003, Z. 37–40, wo er dies bestätigte). Insofern kann entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 2501 f., Ziff. C.IV.36 und C.IV.39 der Berufungsbegründung)