1998 Z. 2–6; pag. 1999 Z. 24–39) und richtigerweise im Berufungsverfahren auch nicht mehr beanstandet. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen die Beträge sorgfältig und nachvollziehbar hergeleitet und aufgeführt wurden (vgl. pag. 2114 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten keine solchen Investitionen. In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurden der I.________GmbH folgende Beträge (in US-Dollar und CHF) für die Obligationenanlagen abgebucht: