, vgl. E. 9.5.2 unten). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung des Wissens und der Willenslage des Beschuldigten vollumfänglich an: Er hat Firmengelder wissentlich und willentlich in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlustes billigend in Kauf genommen. 9.4.4 Die vom Beschuldigten in den Optionshandel investierten Beträge (und die Rückzahlungen) ergeben sich eindeutig aus den Akten, wurden vom Beschuldigten in der Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, insb. auf pag. 1998 Z. 2–6;