312 Z. 95–110). Dessen ungeachtet hatte der Beschuldigte, wie ausgeführt, auch ohne warnende Hinweise seines Bruders oder der R.________(Bank) sehr wohl Kenntnis vom hohen Risiko der Anlage. Gleiches gilt auch dafür, dass der Wert der Investitionen von den Steuerbehörden lange Zeit ungeprüft akzeptiert wurde und auch nach der Steuerprüfung 2010 mangels genügender Unterlagen über die Werthaltigkeit auf die deklarierten Angaben abgestellt wurde (vgl. die Aussagen von X.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, pag. 226 ff., vgl. E. 9.5.2 unten).