Daraus, dass der Beschuldigte von seiner Hausbank, der R.________(Bank), und von seinem Treuhänder, dem Bruder, offenbar nicht vor diesen Risiken gewarnt wurde, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Was die R.________(Bank) anbelangt, führt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht aus, dass dieser jeweils nur die Bilanz, nicht aber die ganzen Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, und sie daher auch nicht näher wusste, um was es sich bei dem Posten «Kurzfristige Investition» genau handelt (vgl. die Aussagen von Zeuge Y.________ auf pag. 312 Z. 95–110).