2014 Z. 36, pag. 2022 Z. 33–34) auch von der P.________(Finanzdienstleisterin), entsprechend ihrer vertraglichen Pflichten, zumindest in den Grundzügen über die Risiken aufgeklärt wurde, was im Übrigen auch die Formulierung in den genannten Auftragsbestätigungen nahelegt («Der Kunde erklärt und bestätigt, dass ihm das Risiko von Options-Spekulationen vor Auge geführt wurde») und der Beschuldigte mit seiner Unterzeichnung bestätigte.