26 hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge eingesehen habe, dass die Investitionen nichts gebracht hätten und der Optionshandel ein Verlustgeschäft sei (pag. 353 Z. 184–185; pag. 355 Z. 254–255). Ohnehin ist vorliegend wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte anlässlich der Anlageberatung (vgl. pag. 2014 Z. 36, pag.