Unter diesen Umständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte von diesen Risikohinweisen Kenntnis nahm und sich demzufolge des hochspekulativen Charakters der Anlagen bewusst war. Auch mit dem Brokerwechsel änderte sich nichts daran, denn die Art der Investitionen, diejenige des riskanten Optionshandels, blieb unverändert. Selbst wenn dem Beschuldigten mündlich kleine Risiken versprochen worden wären, stünden diese Angaben in derart offensichtlichem Widerspruch mit den zahlreichen schriftlichen Informationen, dass dies der Beschuldigte ohne Weiteres durchschaut