Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken hingewiesen worden, meint sie denn auch vor allem diese schriftlichen Hinweise, deren Kenntnisnahme der Beschuldigte darin grösstenteils auch unterschriftlich bestätigte. In sämtlichen der genannten Dokumente sind – wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte – die Risikohinweise in unmissverständlicher Weise und an prominenter, gut ersichtlicher Stelle enthalten. So im zweiten Satz und in einer eigenen Rubrik «Risiken im Optionenhandel» der Geschäftsbedingungen der P.________(Finanzdienstleisterin) (vgl. pag. 380 ff. bzw. pag. 1309 ff.), in einer eigenen, unterschriftlich bekräftigten Erklärung zum