Der hohe Risikogehalt dieser Anlagen geht denn auch klar aus den unmissverständlichen Hinweisen auf den von der Vorinstanz angegebenen Vertragsschluss- und Kontoeröffnungsunterlagen der P.________(Finanzdienstleisterin) und der Broker sowie aus den zahlreichen Auftragsbestätigungen hervor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken hingewiesen worden, meint sie denn auch vor allem diese schriftlichen Hinweise, deren Kenntnisnahme der Beschuldigte darin grösstenteils auch unterschriftlich bestätigte.