etwas über die Angemessenheit der Handlung abzuleiten versucht, einen Rückschaufehler zu machen scheint, wie sie ihn eigentlich der Vorinstanz vorwirft [vgl. pag. 2496, Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung]). Der hohe Risikogehalt dieser Anlagen geht denn auch klar aus den unmissverständlichen Hinweisen auf den von der Vorinstanz angegebenen Vertragsschluss- und Kontoeröffnungsunterlagen der P.________(Finanzdienstleisterin) und der Broker sowie aus den zahlreichen Auftragsbestätigungen hervor.