Mit Sicherheit habe er – selbst kein Finanzspezialist – nicht gewollt und auch nicht wissen können, dass es zu einem Verlust komme und habe vielmehr seinen Beratern bei der Bank, der P.________(Finanzdienstleisterin) und dem langjährigen Buchhalter geglaubt. Er habe mit den Finanzanlagen, die hohe Renditen versprochen hätten, der Gesellschaft zu weiterer Liquidität verhelfen wollen (pag. 2497 f., Ziff. C.III.31 der Berufungsbegründung; pag. 2577, Ziff. A.III.19 der Replik). Weiter falle der Vorwurf der Misswirtschaft deshalb in sich zusammen, weil die Steuerbehörde die entsprechende Position über Jahre anerkannt habe und eine Wertberichtigung von ihr erst