Ferner sei nur in seriöse Produkte (wie Zucker, Gold, Orangensaft, usw.) investiert worden und mit dem neuen Broker hätten beachtliche Gewinne resultiert –– ohne Konkursverfahren und das Abwenden der Bank womöglich auch in Zukunft (pag. 2496 f., Ziff. C.III.30 der Berufungsbegründung). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionshandels aufmerksam gemacht worden, sei falsch. Weder sein Treuhänder, noch die Hausbank hätten ihn vor unwägbaren Risiken des Optionshandels gewarnt. Vielmehr sei der Beschuldigte von den Anlagespezialisten bestärkt worden, erneute Investitionen zu tätigen.