Die Verteidigung wendet – zusammengefasst – dagegen ein, dass zunächst keineswegs eine aussergewöhnlich gewagte Spekulation vorliege. Vielmehr habe der Beschuldigte im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit gehandelt, als er Geld in Optionen angelegt habe. 2012 habe er nach dem von P.________(Finanzdienstleisterin) empfohlenen Brokerwechsel nurmehr rund die Hälfte des Betrages, der zurückgeflossen sei, reinvestiert. Ferner sei nur in seriöse Produkte (wie Zucker, Gold, Orangensaft, usw.) investiert worden und mit dem neuen Broker hätten beachtliche Gewinne resultiert –– ohne Konkursverfahren und das Abwenden der Bank womöglich auch in Zukunft (pag.