• Hinzu kommt, dass Optionsgeschäfte nicht als Alltagsgeschäfte bezeichnet werden können und davon ausgegangen werden kann, dass sich ein redlicher Geschäftsmann über die Risiken und Chancen informiert bzw. informieren lässt, bevor er investiert. Zwar hat der Beschuldigte im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) angegeben, dass er bereits Börsengeschäfte getätigt habe (vgl. pag. 379). Der Beschuldigte war und ist aber weder ein Börsenfachmann noch ein spezieller Kenner des Optionenhandels.