1998 Z. 38–40) und die Risiken des Optionshandels von der P.________(Finanzdienstleisterin) denn auch als sehr klein dargestellt worden seien, sah sie reine Schutzbehauptungen, wobei sie zur Begründung folgende Punkte anführte (pag. 2113 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • Zunächst ist anzumerken, dass Optionsgeschäfte per se sehr risikoreich sind.