186). 9.4.3 Die Vorinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Firmengelder in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlusts in Kauf genommen habe. In den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich kurzfristige Gewinnchancen erhofft habe, jedes Geschäft mit Risiken verbunden sei (pag. 1998 Z. 38–40) und die Risiken des Optionshandels von der P.________(Finanzdienstleisterin) denn auch als sehr klein dargestellt worden seien, sah sie reine Schutzbehauptungen, wobei sie zur Begründung folgende Punkte anführte (pag.