Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert die Tatsache, dass die entsprechenden Mittel teilweise aus privaten Darlehen herrühren und auch entsprechend verbucht wurden, nichts daran, dass es sich um Firmengelder handelt. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte diese Beurteilung der Sachlage in seinem Schreiben ans Konkursamt Emmental- Oberaargau vom 24. September 2012 ausdrücklich selbst, indem er angab, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH geführt würden, der Vertrag mit der GmbH abgeschlossen worden sei und die entsprechenden Aktiven der GmbH gehörten (pag. 186).