Auch die Steuerverwaltung akzeptierte die Geschäftszugehörigkeit dieser Geldanlagen (vgl. pag. 243). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert die Tatsache, dass die entsprechenden Mittel teilweise aus privaten Darlehen herrühren und auch entsprechend verbucht wurden, nichts daran, dass es sich um Firmengelder handelt.