Weitere Privateinlagen ergäben sich nicht aus den Akten. Schliesslich habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. September 2012 an das Konkursamt selbst bestätigt, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH getätigt worden seien und allenfalls vorhandene Aktiven daraus dieser zuständen (vgl. pag. 186). Diese Beurteilung der Vorinstanz überzeugt. Dass das im Jahr 2009 investierte Geld vollumfänglich Firmengeld war, bestätigte der Beschuldigte selbst (vgl. pag. 353 Z. 199–201, pag. 1999 Z. 1–3). Aus den von der Vorinstanz genannten Aktenstellen geht klar hervor, dass die in allen der drei fraglichen Jahren in Opti-