Zudem sind die konkret investierten Beträge, die sich allerdings weitestgehend aus den Akten ergeben, zu eruieren (E. 9.4.4 unten). 9.4.2 Die Frage, ob der Beschuldigte den Vertrag mit der P.________(Finanzdienstleisterin) in eigenem oder im Namen der I.________GmbH abgeschossen hatte, hat die Vorinstanz offen gelassen, da sie es als erwiesen erachtete, dass die Optionsgeschäfte über die Firma gelaufen sind und Firmen-, nicht Privatgelder investiert wurden. Diesen Schluss stützte die Vorinstanz auf die Monatsauszüge der U.________(Broker) (pag. 385 ff., pag. 389, pag.