Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann diese Frage aber dann offen bleiben, wenn, was der Beschuldigte teilweise bestritt, die investierten Gelder Firmen- und nicht Privatgelder darstellten, was nachfolgend zu klären ist (E. 9.4.2 unten). Weiter zu klären ist, vor welchem Wissens- und Willenshintergrund der Beschuldigte die Optionsgeschäfte tätigte, insbesondere ob er sich der Risikoträchtigkeit der Optionsanlagen bewusst war (E. 9.4.3 unten). Zudem sind die konkret investierten Beträge, die sich allerdings weitestgehend aus den Akten ergeben, zu eruieren (E. 9.4.4 unten).