356 Z. 295-302). Die ordnungsgemässe Erstellung und Führung der Buchhaltung ist gemäss Art. 810 OR Teil der Geschäftsführung. Auch wenn die Buchhaltung extern geführt werden sollte, bleibt diese Verantwortung beim Geschäftsführer. Entsprechend war der Beschuldigte klar für die Zahlungen (Finanzen) und die Buchhaltung (inkl. Jahresabschluss) der I.________GmbH zuständig und verantwortlich.