Der Beschuldigte hat weiter selber anerkannt, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei (pag. 356 Z. 301-302), geführt habe sie jedoch die V.________GmbH (Treuhänderin) in N.________ (Ortschaft) mit seinem Bruder als Geschäftsführer und Inhaber (pag. 337 Z. 127-130). Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann zwar bestritten, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er habe nur die Zahlungen gemacht, die Buchungen habe sein Bruder gemacht. Auf Frage bestätigte er aber, dass er die nötigen Belege für die Buchungen zusammengesucht habe (pag. 1995 Z. 9-16; vgl. auch bereits seine früheren Aussagen dazu, pag. 356 Z. 295-302).