Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die Auslösung der Zahlungen und die Rechnungsstellung verantwortlich gewesen sei. Er habe die Anweisungen gegeben, von welchem Konto welche Zahlung gemacht wurde bzw. auf welches Konto die Zahlungen der Gläubiger verlangt wurden. Die Bank habe aber auch noch mitgeredet (pag. 349 Z. 37-43; pag. 359 Z. 396; vgl. bestätigend: pag. 1995 Z. 2-6 und pag. 2016 Z. 24-28). Es sei richtig, dass eigentlich er für die Gelder verantwortlich gewesen sei (pag. 359 Z. 411-412). Der Beschuldigte hat weiter selber anerkannt, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei (pag.