349 Z. 24-26). Der Beschuldigte und seine Frau waren je einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, wobei der Beschuldigte vom Stammkapital von CHF 20‘000.00 CHF 19‘000.00 gehalten hatte und Geschäftsführer und somit einziges Organ der Gesellschaft war (Handelsregisterauszug, pag. 1669 f.; Beschuldigter: pag. 349 Z. 16-22; bestätigend: pag. 1994 Z. 39- 46). Die I.________GmbH beschäftigte jedoch neben dem Beschuldigten und seiner Ehefrau noch