, S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die I.________GmbH wurde am 30.12.1997 gegründet und bezweckte gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Architekturbüros. Daneben war die I.________GmbH gemäss Aussagen des Beschuldigten auch als Generalunternehmerin aufgetreten. Die Zweckänderung bzw. Ausdehnung des Zweckes sei nicht im Handelsregister eingetragen worden, weil der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei (pag. 349 Z. 24-26).