hervor. Auch soweit bestritten sein sollte, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und einziges Organ der Gesellschaft für die Buchhaltung und die Zahlungen verantwortlich war, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Pflicht nach Art. 810 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auch dann beim Geschäftsführer verbleibt, wenn die Buchhaltung extern geführt wird. Nach dem Gesagten folgt die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung, die wie folgt dargelegt wurde (pag. 2109 ff., S. 17 ff.