sowie derjenigen von C.________ von einer hohen Zuverlässigkeit der Angaben. Weiter schliesst sich die Kammer auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von X.________ und Y.________ den vorinstanzlichen Erwägungen an (vgl. pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Aus der Interessenlage und dem Aussageverhalten geht aber hervor, dass diese mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.